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   OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04   

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https://dejure.org/2005,13129
OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04 (https://dejure.org/2005,13129)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.01.2005 - 6 U 123/04 (https://dejure.org/2005,13129)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - 6 U 123/04 (https://dejure.org/2005,13129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 S. 1; GSB § 1 Abs. 1 S. 1 § 5
    Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung gesicherten Baugeldes: Baugeldsicherung: Umfang der Darlegung durch Subunternehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugeld: Ist Sicherheitseinbehalt Teil des Schadensersatzanspruchs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baugeld: Ist der Sicherheitseinbehalt Teil des Schadensersatzanspruches? (IBR 2006, 1082)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 154 (Ls.)
  • BauR 2006, 685
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 287/85

    Darlegungs- und Beweislast des Baugläubigers

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04
    Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich der Baugläubiger darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des erhaltenen Baugeldes ist, ungefähre Angaben insofern nicht genügen (BGH NJW 1987, Seite 1196 ) und Baugeld zudem nur Geldmittel sind, die aus Anlass der Finanzierung des Bauvorhabens, nicht aber solche, die zum Erwerb des Grundstücks zur Verfügung gestellt werden (Kniffka aaO., Rdn. 126; BGH BauR 1989, Seite 230 ; Werner/Pastor, 10. Aufl., Rdn. 1866 und BGH NZBau 2001, Seite 445 ).

    Dieser Verstoß der H. GmbH gegen die Verwendungspflicht für das Baugeld beruht auf einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln der Beklagten, die als Geschäftsführer persönlich für die Verwendung des Baugeldes einstehen müssen (vgl. zur persönlichen Haftung eines Geschäftsführers BGH BauR 1990, Seite 108 und Kniffka aaO. Rn. 130), wobei der Baugeldgläubiger darzulegen und zu beweisen hat, dass der Geldempfänger wusste bzw. für ihn erkennbar war, welche der erhaltenen Gelder durch Grundpfandrechte gesichert waren und welche Verfügungen er über diese getroffen hat (BGH NJW 1987, Seite 1196 ).

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04
    Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungsgemäße Verwendung des Geldes darzulegen (BGH BauR 2002, S. 620 - 621; Kniffka aaO., Rdn. 134).
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04
    Insoweit kann der Empfänger von Baugeld nur wirksam einwenden, er habe in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem an den Baugläubiger geleisteten Betrag und dem insgesamt erhaltenen Baugeld andere Baugläubiger befriedigt bzw. diese aus sonstigen Mitteln entschädigt oder er sei nach § 1 Abs. 2 GSB berechtigt gewesen, diese Beträge für sich zu vereinnahmen (BGH NJW 1985, Seite 134 ff.).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 456/00

    Unterlassungsvorsatz (Bewußtsein möglichen Handels); Pflichtwidrige Verwendung

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04
    Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich der Baugläubiger darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des erhaltenen Baugeldes ist, ungefähre Angaben insofern nicht genügen (BGH NJW 1987, Seite 1196 ) und Baugeld zudem nur Geldmittel sind, die aus Anlass der Finanzierung des Bauvorhabens, nicht aber solche, die zum Erwerb des Grundstücks zur Verfügung gestellt werden (Kniffka aaO., Rdn. 126; BGH BauR 1989, Seite 230 ; Werner/Pastor, 10. Aufl., Rdn. 1866 und BGH NZBau 2001, Seite 445 ).
  • BGH, 13.12.1988 - VI ZR 260/88

    Eigenschaft von Baugeld bei Tilgung eines Grundstücksankaufskredites

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04
    Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich der Baugläubiger darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des erhaltenen Baugeldes ist, ungefähre Angaben insofern nicht genügen (BGH NJW 1987, Seite 1196 ) und Baugeld zudem nur Geldmittel sind, die aus Anlass der Finanzierung des Bauvorhabens, nicht aber solche, die zum Erwerb des Grundstücks zur Verfügung gestellt werden (Kniffka aaO., Rdn. 126; BGH BauR 1989, Seite 230 ; Werner/Pastor, 10. Aufl., Rdn. 1866 und BGH NZBau 2001, Seite 445 ).
  • BGH, 17.10.1989 - VI ZR 27/89

    Empfänger von Baugeld - Darlehensnehmer

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04
    Dieser Verstoß der H. GmbH gegen die Verwendungspflicht für das Baugeld beruht auf einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln der Beklagten, die als Geschäftsführer persönlich für die Verwendung des Baugeldes einstehen müssen (vgl. zur persönlichen Haftung eines Geschäftsführers BGH BauR 1990, Seite 108 und Kniffka aaO. Rn. 130), wobei der Baugeldgläubiger darzulegen und zu beweisen hat, dass der Geldempfänger wusste bzw. für ihn erkennbar war, welche der erhaltenen Gelder durch Grundpfandrechte gesichert waren und welche Verfügungen er über diese getroffen hat (BGH NJW 1987, Seite 1196 ).
  • OLG Hamm, 09.10.2018 - 7 U 103/16

    Baugeld; zweckgerechte Verwendung von Baugeld; Baugeldkonto; Vorsatz

    Der Baugeldempfänger kann gegen die Entfremdung des Baugeldes nur wirksam einwenden, er hätte mit dem insgesamt erhaltenen Baugeld andere Baugläubiger befriedigt bzw. diese insoweit aus sonstigen Mitteln entschädigt (schon zur alten Rechtslage nach dem GSB: BGH, Urteil vom 10.7.1984, Az. VI ZR 222/82, juris; BGH, Urteil vom 9.10.1990, Az. VI ZR 230/89; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 16.9.2014, Az. 21 U 86/14, Rn. 9; OLG Dresden, Urteil vom 21.1.2014, Az. 5 U 1296/13; OLG Celle, Urteil vom 13.1.2005, Az. 6 U 123/04; auch Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 10.

    Er kann nur wirksam einwenden, er habe in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem an den Baugläubiger geleisteten Betrag und dem insgesamt erhaltenen Baugeld andere Baugläubiger befriedigt bzw. diese aus sonstigen Mitteln entschädigt (§ 1 Abs. 1 S. 2 BauFordSiG) oder er sei nach § 1 Abs. 2 BauFordSiG berechtigt gewesen, diese Beträge für sich zu vereinnahmen (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 13.1.2005, Az. 6 U 123/04).

  • LG Landshut, 22.01.2021 - 23 O 2723/15

    Schadensersatz wegen zweckwidrig verwendetem Baugeld

    Die Feststellungen entfalten ihm gegenüber also keine Rechtskraftwirkung, vgl. OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04, IBRRS 2005, 3326.
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